Allgemeine Verkaufsbedingungen der
P&G Trade Solutions GmbH Co. KG
Am Sportplatz 1A, 33813 Oerlinghausen

 

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für
alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“).
Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer ( § 14
BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf
und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne
Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Dritten einkaufen (§§ 433 , 650 BGB). In Ermangelung abweichender
Vereinbarungen gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt
der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in
der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne
dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese AVB hinweisen
müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
wenn bzw. soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich
zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
etwa auch, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf
seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen und
Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor
diesen AVB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers
in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige,
Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit
in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (zB
Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und
weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation
des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben
nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie
in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies
gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen,
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen
– auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts
anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
von 10 Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns
anzunehmen.
(3) Unsere Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware an den
Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird im Einzelfall mit dem Käufer vereinbart
bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sollte
dies nicht der Fall sein, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab
Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen erklären und diese aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer

hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits
erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich,
spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen erstatten. Nichtverfügbarkeit
der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn
wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer
Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht
verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung
durch den Käufer erforderlich.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere
gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort
für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
keine abweichende Vereinbarung besteht, sind wir berechtigt,
die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe
auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits
mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften
des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe
bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus
anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
Preise, und zwar ab Geschäftssitz, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die
Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm
gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der
Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz
oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in
Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir be

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halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte
nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben
die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6
Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch
auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls
nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (
§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer
Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen
und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten
wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder
an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns
gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den
Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir
dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei
wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das
entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in
Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung
der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben
uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner

Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt
nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend
machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen
des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (
§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen
Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware
(einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung.
Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten
alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand
des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere
in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage)
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht
waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart
wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob
ein Mangel vorliegt oder nicht ( § 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in
der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen
sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen
Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung
der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich
aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für
öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter
übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer
bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (
§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers
voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Anzeigepflichten (§§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Bei
Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung
bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem
Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt
sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche
Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei
der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen
Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der
Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige,
ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig
oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau,
zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt
dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer
dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar
wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche
des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Ausund
Einbaukosten”).
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst
wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der

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Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er
sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im
Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte
Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer
jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau,
die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache
noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer
mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen
Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz
entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben
unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten
tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung
und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt
verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen
können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat
der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von
uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich,
nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären,
eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften
zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem.
§ 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der
letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf
(§§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung
digitaler Produkte (§§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u
BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei
Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen
(zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche
Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs

gemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen
durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden
wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten
nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde
und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel
besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn
wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht
des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648
BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist
gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten
auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen,
es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere
des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
– Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz
in Oerlinghausen. Entsprechendes gilt, wenn der
Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen
Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

P&G Trade Solutions GmbH Co. KG
Am Sportplatz 1A
33813 Oerlinghausen
Stand: März 2023